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2.Korb

Korb) geplant.Seit April 2004 wird in Deutschland vom Bundesministerium der Justiz eine erneute Urheberrechtsreform (2. Hiermit sollen nichtverpflichtenden Teile der EUCD umgesetzt werden.

Die wichtigsten vorgeschlagenen Änderungen.

  1. Urheberrecht in wissenschaft und Forschung
    1. Paragraf 52a erlaubt es, geringe Teile eines Werkes oder einzelne Zeitschriftenartikel für Unterrichtszwecke und für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen, in der Regel die Kursteilnehmer, auch ohne Zustimmung der Inhaber der Verwertungsrechte zugänglich zu machen. Dieser Paragraf ist bis Ende 2006 befristet und soll nicht verlängert werden. Demnach sind die oben beschriebenen Handlungen ab 2007 wieder verboten.
    2. Der neue Paragraf 52b regelt den Umgang von öffentlichen und wissenschaftlichen Bibliotheken mit elektronisch verfügbaren Werken. Digitale Werke dürfen ausschließlich an elektronischen Leseplätze innerhalb der jeweiligen Bibliotheken wiedergegeben werden. Eine Nutzung dieser Inhalte von außerhalb, selbst von anderen Gebäuden der gleichen Universität, ist verboten.
    3. Der neu eingefügte Paragraf 53a regelt den Fernversand von Artikeln durch Dienste wie Subito. Im Unterschied zu den Forderungen der Verlage hat der Gesetzgeber den Fernversand von Artikeln nicht grundsätzlich verboten, aber erheblich eingeschränkt. So dürfen Bibliotheken nur noch dann Zeitschriftenartikel verschicken, wenn die Verlage kein entsprechendes Online-Angebot vorhalten und das auch nur als grafische Datei, also mit geringer Qualität und ohne Möglichkeit, die Texte zu durchsuchen.
  2. Privatkopie: Im neuen Paragrafen 53 soll der Tausch von urheberrechtlich geschützten Inhalten über P2P-Netzwerke verboten werden. Die Bundesregierung verzichtet zudem darauf, die Privatkopie auch gegen technische Schutzmaßnahmen (DRM) durchzusetzen, obwohl dies gemäß Artikel 6, Abschnitt 4 der EUCD in gewissem Umfang möglich wäre. Allerdings folgt die Bundesregierung nicht den Positionen der Musik- und der Filmindustrie, das Recht auf Privatkopie auf analoge Kopien zu beschränken (IFPI) oder sie für Filme ein Jahr nach Kinostart – wie von der Filmindustrie gefordert – ganz zu verbieten.
  3. Pauschalvergütung: Die Höhe der an die Urheber zu zahlenden Pauschalvergütung wegen Nutzung der Privatkopie und anderer erlaubter Nutzungen wird in Paragraf 54a geregelt. Im Abschnitt 1 ist u.a. festgelegt, dass sich die Vergütungshöhe auch danach richtet, wie häufig DRM-Mechanismen eingesetzt werden. sollte DRM flächendeckend zum Einsatz kommen, sind Pauschalabgaben auf Geräte und Speichermedien nicht mehr zu rechtfertigen und sie werden in diesem Fall entfallen. Justizministerin Zypries spricht von einem System der kommunizierenden Röhren: Wenn mehr Werke ohne DRM veröffentlicht werden, sind die Abgaben höher, wenn viele Werke mit DRM erscheinen, sind sie geringer und fallen schließlich ganz weg.
  4. Strafen: Es war ursprünglich geplant, in Paragraf 106 eine sog. Bagatellklausel einzufügen, die besagt, dass nicht bestraft wird, wer verbotenerweise urheberrechtlich geschützte Werke nur in geringer Zahl und ausschließlich zum eigenen privaten Gebrauch vervielfältigt. Damit sollte eine Kriminalisierung der Schulhöfe verhindert werden. Es sei nicht opportun, Urheberrechtsverletzungen zu verfolgen, wenn sie sich im Bagatellbereich bewegen und nur privaten Zwecken dienen. Dies könne der Akzeptanz des Urheberrechts insgesamt abträglich sein. Aufgrund des massiven Drucks der Lobbyisten der Unterhaltungsindustrie strich die Bundesregierung in ihrem Kabinettsbeschluss vom 22. März 2006 diese Bagatellklausel. Demnach müssen jetzt theoretisch auch alle Privatpersonen, die P2P-Netzwerke (Tauschbörsen) nutzen, mit bis zu drei jahren Haft rechnen. In der Praxis ist mit solch hohen Strafen jedoch nicht unbedingt zu rechnen.

Reaktionen.

Die geplanten Regelungen wurden von den unterschiedlichen InteressenGruppen kontrovers beurteilt:.

BörsenVerein des Deutschen Buchhandels: "Der Börsenverein hat zum geplanten Regierungsentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der informationsgesellschaft ("Zweiter Korb") "an einigen Stellen dringenden Korrekturbedarf" angemeldet: Manche geplante Regelung hätte für Urheber und Rechteinhaber zum Teil fatale Folgen, warnt der Verband.

Würde diese Praxis Gesetz, müssten gerade wissenschaftsVerlage einen Zusammenbruch des Markts befürchten.Auf Kritik stößt vor allem die vorgesehene Fassung von § 52b: So sei aus dem Regierungsentwurf der Satz herausgefallen, dass an den elektronischen Leseplätzen nicht mehr Exemplare eines Werkes gleichzeitig zugänglich gemacht werden dürften, als die Bibliothek in ihrem Bestand hat. Die Institutionen könnten ihren Nutzern beliebig viele Kopien eines digitalisierten oder elektronischen Werkes zur Verfügung stellen. Die damit verbundene Enteignung wäre nach Ansicht des BörsenVereins ein klarer Verstoß gegen die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes, die auch die Urheberrechte einschließt.

 1 UrhGE sieht vor, Kopien nicht nur im Unterricht, sondern auch für den häuslichen Gebrauch zu gestatten.Kritik auch an der Ausdehnung der Urheberrechtsschranke bei der Nutzung von Schulbüchern: § 53 III Nr. Diese Regelung, so der BörsenVerein, würde in das "Primärgeschäft der SchulbuchVerlage" eingreifen.

 Januar2006). Gegen die Bagatellklausel hat sich bereits kulturstaatsminister Bernd Neumann ausgesprochen. Und schließlich gehe von der vorgesehenen Bagatellklausel bei Urheberrechtsverletzungen (§ 106) "das fatale Signal einer Degradierung des Urheberrechts gegenüber dem Sacheigentum aus. Sie stehe in einem "offenen Widerspruch" zu den beiden Vergütungsberichten der Bundesregierung und sei von einem "fairen Kompromiss" weit entfernt."Katastrophale Auswirkungen" für Urheber und Rechteinhaber könnte nach Ansicht des Verbands die vorgesehene Neuregelung von Geräte- und Betreiberabgaben (Paragrafen 54 ff.) haben." (Quelle: Börsenblatt-Newsletter 26.

“. „Für Bildung und wissenschaft ist der freie Umgang mit Wissen und information unbedingt erforderlich und muss gegenüber dem Schutz von Verwertungsinteressen nachhaltig Priorität haben.Aktionsbündnis "Urheberrecht für Bildung und wissenschaft": Das Aktionsbündnis kritisiert im Bezug auf die neuen Paragraphen 52b und 53a, dass der Entwurf den Schutz der Verwerter begünstige und den Umgang mit Wissen und information in nicht vertretbarer Weise einschränke. … Das Aktionsbündnis vermisst im gesamten Entwurf des BMJ … einen entwicklungsorientierten, inventions- und innovationsfreundlichen Ansatz für das Urheberrecht und kritisiert seine defensive und geradezu ängstlich wirkende Grundhaltung in Bezug auf einen möglichen Missbrauch.

".Im Bezug auf Paragrafen 52b heißt es: „Angesichts der hohen Investitionen in Rechner und flächendeckende Netze an den Hochschulen könne es aber nicht sein, dass die Nutzer zur information gehen müssen und die information nicht direkt zu den Nutzern über die ausgebauten Intranetze kommen darf.

Ebenfalls wird der neue Paragraf 53a heftig kritsiert: Das Aktionsbündnis befürchtet, dass den großem wissenschaftsVerlagen quasi eine Monopolstellung bei der elektronischen Dokumentenlieferung zugebilligt wird. Subito könne gezwungen werden, seinen service einzustellen und langfristig könne diese Regelung das Ende der modernen Bibliotheken bedeuten (Vgl. Pressemitteilungen 1/06 und 3/06 des Aktionsbündnises "Urheberrecht für Bildung und wissenschaft").

zugunsten von DRM-geschützten Inhalten, die mehrfach zu bezahlen sind, bedeutet, und schließlich die härtere Verfolgung von Urheberrechtsverstößen.Von der IFPI wird eine generelle Abschaffung des Rechts auf Privatkopie betrieben, was die Abschaffung von Pauschalabgaben auf Medien etc.

Dies ist unter anderem eine Reaktion auf die verstärkte Nutzung von internet-Tauschbörsen und anderen Technologien des "Digitalen Zeitalters", die zu einer beschleunigten Verbreitung von urheberrechtlich geschützten Inhalten geführt haben. Hörfunk (internet-Radio) und Fernsehen kann man per Internet benutzen, digitale Bücher (E-Books) werden als Konkurrenz zum gedruckten Buch betrachtet.

Diese Veränderungen sind ein Argument für die Medienverwerter, um per Gesetz zu einem Zustand zu gelangen, der vor der Verbreitung von Videorekorder, Kassettenrekorder und Radio bestand: Im Jahr 1900 musste sich noch jeder eine Schallplatte kaufen, wenn er Musik (nicht live) hören wollte.

das Radio, sollte der Untergang der Musikindustrie sein, das Gegenteil war aber der Fall.Jede neue Erfindung, wie z. B.




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